DGAP-Kapitalmarktinformation: OSRAM Licht AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

Released : 07.01.2016 15:19


OSRAM Licht AG  / Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2273/2003 / Erwerb eigener Aktien

07.01.2016 15:19

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Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 Erwerb eigener Aktien Der Vorstand der OSRAM Licht AG hat am 02. November 2015 entschieden, Aktien der Gesellschaft zurückzukaufen. Der Aktienrückkauf wurde nach Zustimmung des Aufsichtsrats mit Ad-hoc Mitteilung vom 10. November 2015 angekündigt. Der Rückkauf beginnt am 11. Januar 2016. In dem Zeitraum bis einschließlich 10. Juli 2017 sollen bis zu 10.270.030 eigene Aktien der Gesellschaft im Wert von bis zu EUR 500 Mio zurückgekauft werden. Der Vorstand macht damit von der durch die Hauptversammlung der OSRAM Licht AG am 14. Juni 2013 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Der Rückkauf dient allen nach der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 14. Juni 2013 zulässigen Zwecken. Mit der Durchführung des Rückkaufs wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der OSRAM Licht AG, den Rückkauf vorzeitig zu beenden, bleibt unberührt. Der Rückkauf soll ausschließlich über das XETRA-Handelssystem (oder ein vergleichbares Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen. Die Aktien werden nicht in der Eröffnungs-, Mittags- oder Schlussauktion erworben. Der Kaufpreis je erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktien der OSRAM Licht AG in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse der vorangegangenen drei Börsenhandelstage um nicht mehr als 10% über- und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Die Bank ist verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 ('Verordnung 2273/2003') sowie - nach deren Wirksamwerden - der auf Grundlage von Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch erlassenen Vorschriften ('Delegierte Verordnung') zu beachten. Nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung 2273/2003 darf kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem Kurs des letzten an der betreffenden Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) des derzeit höchsten unabhängigen Angebots an der Börse, an welcher der Kauf stattfindet, liegt. In Erfüllung von Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung 2273/2003 darf an einem Tag nicht mehr als 20% des durchschnittlichen täglichen Umsatzes in Aktien der Gesellschaft an der Börse, an der der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Tagesumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem Kauftermin. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben ausgesetzt und wieder aufgenommen werden. Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2273/2003 (bzw. nach deren Inkrafttreten den Anforderungen der Delegierten Verordnung) entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Zudem wird die OSRAM Licht AG über die Fortschritte des Aktienrückkaufs unter http://www.osram-group.de/aktienrueckkauf regelmäßig informieren. München, den 7. Januar 2016 OSRAM Licht AG Der Vorstand 07.01.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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