ams OSRAM gibt die erfolgreiche Preisfestsetzung für ein aufgestocktes Angebot von vorrangigen Anleihen bekannt und zieht damit die letzte Komponente des angekündigten umfassenden Finanzierungsplans vor

Ad hoc Mitteilung gemäß Art.53 Kotierungsreglement der SIX Swiss Exchange

---

ams OSRAM gibt die erfolgreiche Preisfestsetzung für ein aufgestocktes Angebot von vorrangigen Anleihen bekannt und zieht damit die letzte Komponente des angekündigten umfassenden Finanzierungsplans vor

Premstätten, Österreich und München, Deutschland (16. November 2023) -- ams OSRAM (SIX: AMS) gab heute als Teil des am 27. September 2023 vorgestellten Finanzierungsplans die erfolgreiche Preisfestsetzung von Anleihen im Gegenwert von EUR 1 Mrd. bekannt. Sie umfassen die vorrangige unbesicherte Anleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 625 Mio. mit Fälligkeit im März 2029 und einem Kupon von 10,5 % pro Jahr sowie die vorrangige unbesicherte Anleihe im Gesamtnennbetrag von USD 400 Mio. mit Fälligkeit im März 2029 und einem Kupon von 12,25 % pro Jahr (zusammen die „Anleihen“) und wurden aufgrund der starken Nachfrage aufgestockt.

Voraussichtlich am oder um den 30. November 2023 wird das Angebot der Anleihen vollzogen und werden die Anleihen begeben werden. Die Erlöse aus der Emission der Anleihen werden zunächst auf gesonderte Konten eingezahlt. Nach der Freigabe dieser Konten nach Abschluss des geplanten Bezugsrechtsangebots, beabsichtigt ams OSRAM, die Erlöse aus der Emission der Anleihen zusammen mit den Erlösen aus dem Bezugsrechtsangebot und dem Verkauf und der Rückmietung des neuen Kulim 8-Zoll-Fabrikgebäudes des Konzerns zur vollständigen Rückzahlung der ausstehenden USD 450.000.000 7% Senior Notes mit Fälligkeit 2025 und der EUR 850.000.000 6% Senior Notes mit Fälligkeit 2025, zur Rückzahlung von ausstehenden Beträgen aus bestimmten Bankkrediten, zur Finanzierung allgemeiner Unternehmenszwecke und zur Zahlung der damit verbundenen Gebühren und Aufwendungen zu verwenden.

Mit den zusätzlichen Erlösen aus der Aufstockung wird die letzte Komponente des zuvor angekündigten ganzheitlichen Finanzierungsplans vorgezogen, so dass ams OSRAM davon ausgeht, dass der zuvor geplante zusätzliche Finanzierungsbedarf in Höhe von rund EUR 200 Mio. (bisher für 2024 erwartet), nicht mehr erforderlich sein wird.

ams OSRAM gibt heute außerdem bekannt, dass es eine Vereinbarung mit der COMMERZBANK Aktiengesellschaft zur Verlängerung ihres Kontokorrentkredits in Höhe von EUR 100 Mio. bis Juni 2026 abgeschlossen hat, die voraussichtlich nach Vollzug des geplanten Bezugsrechtsangebots in Kraft treten wird.

Wichtiger Hinweis:

Diese Ad hoc-Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf der Schuldverschreibungen dar. Sie stellt auch kein Angebot, keine Aufforderung zum Kauf oder einen Verkauf in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada oder Japan oder in einer anderen Rechtsordnung dar, in der ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf ungesetzlich wäre. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann einen Verstoß gegen US-amerikanische, kanadische, australische, japanische oder andere geltende Wertpapiergesetze darstellen. Die Schuldverschreibungen wurden und werden nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in seiner geänderten Fassung ("Securities Act") oder den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten oder einer anderen Jurisdiktion registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten nicht angeboten oder verkauft werden, es sei denn, es liegt eine anwendbare Befreiung von den Registrierungserfordernissen des Securities Act und den anwendbaren bundesstaatlichen oder lokalen Wertpapiergesetzen oder Gesetzen anderer Jurisdiktionen vor oder es handelt sich um eine Transaktion, die diesen nicht unterliegt. Es wird kein öffentliches Angebot von Schuldverschreibungen in den Vereinigten Staaten geben.

Europäischer Wirtschaftsraum ("EWR") - Diese Bekanntmachung stellt weder ein öffentliches Angebot noch eine Aufforderung an die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit einem Angebot im Sinne der Europäischen Prospektverordnung (EU) 2017/1129 (die "EU-Prospektverordnung") dar und wird dies unter keinen Umständen tun. Das Angebot und der Verkauf der Schuldverschreibungen erfolgt gemäß einer Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts für Wertpapierangebote nach der EU-Prospektverordnung.

Zielmarkt des EWR-Herstellers (MIFID II Product Governance) für die Schuldverschreibungen sind ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden (alle Vertriebskanäle). Es wurde kein EWR-PRIIPs-Key Information Document (KID) erstellt, da es Kleinanlegern im EWR nicht zur Verfügung gestellt wird.

Vereinigtes Königreich ("UK") - Diese Bekanntmachung stellt kein Angebot an einen Kleinanleger im Vereinigten Königreich dar und wird dies auch unter keinen Umständen tun. Das Angebot und der Verkauf der Schuldverschreibungen erfolgt gemäß einer Befreiung nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1129, die aufgrund des European Union (Withdrawal) Act 2018 (die "UK Prospectus Regulation") und des Financial Services and Markets Act 2000 ("FSMA") Bestandteil des nationalen Rechts ist, von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts für Wertpapierangebote.

UK Zielmarkt des Herstellers (UK MiFIR Product Governance) für die Schuldverschreibungen sind ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden (alle Vertriebskanäle). Es wurde kein UK PRIIPs Key Information Document (KID) erstellt, da es Kleinanlegern im Vereinigten Königreich nicht zur Verfügung gestellt wird.

Diese Mitteilung stellt weder ein öffentliches Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots im Sinne des Schweizerischen Finanzdienstleistungsgesetzes ("FIDLEG") dar und wird dies auch in Zukunft nicht tun. Die Schuldverschreibungen dürfen weder direkt noch indirekt in der Schweiz im Sinne des FIDLEG öffentlich angeboten werden und es wurde und wird kein Antrag auf Zulassung der Schuldverschreibungen zum Handel an einem Handelsplatz (Börse oder multilaterales Handelssystem) in der Schweiz gestellt.

Die Investitionen, auf die sich diese Bekanntmachung bezieht, richten sich nur an (1) Nicht-US-Personen, die außerhalb der Vereinigten Staaten ansässig sind. Personen, die außerhalb der Vereinigten Staaten ansässig sind, und (a) wenn sie in einem Mitgliedstaat des EWR ansässig sind, an Personen, die qualifizierte Anleger (im Sinne der EU-Prospektverordnung) sind; (b) wenn sie im Vereinigten Königreich ansässig sind, an (i) Personen, die über berufliche Erfahrung in Anlagefragen verfügen und unter Artikel 19(5) der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 in ihrer geänderten Fassung (die "Order") fallen; (ii) Personen, die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) (high net worth companies, unincorporated associations, etc.) der Order fallen; oder (iii) Personen, denen eine Aufforderung oder ein Anreiz zu einer Anlagetätigkeit im Sinne von Abschnitt 21 des FSMA in Verbindung mit der Emission oder dem Verkauf von Wertpapieren auf andere Weise rechtmäßig mitgeteilt oder mitgeteilt werden kann, oder (2) Personen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen wird, dass es sich um "qualifizierte institutionelle Käufer" (wie in Rule 144A des Securities Act definiert) handelt (alle diese Personen werden zusammen als "relevante Personen" bezeichnet). Die Anlagen, auf die sich diese Mitteilung bezieht, stehen nur relevanten Personen zur Verfügung, und jede Aufforderung, jedes Angebot oder jede Vereinbarung zur Zeichnung, zum Kauf oder zum anderweitigen Erwerb dieser Anlagen steht nur relevanten Personen zur Verfügung bzw. wird nur mit diesen abgeschlossen. Personen, die keine relevanten Personen sind, sollten nicht auf der Grundlage dieser Bekanntmachung oder ihres Inhalts handeln oder sich darauf verlassen. Personen, die diese Bekanntmachung verbreiten, müssen sich selbst davon überzeugen, dass dies rechtmäßig ist.

Diese Mitteilung kann Aussagen über die ams-OSRAM AG (die "Gesellschaft" und zusammen mit ihren Tochtergesellschaften der "Konzern") oder den Konzern enthalten, die zukunftsgerichtete Aussagen darstellen oder enthalten können. Zukunftsgerichtete Aussagen sind Aussagen, die nicht auf historischen Tatsachen beruhen und durch Wörter wie "plant", "zielt", "strebt an", "glaubt", "erwartet", "antizipiert", "beabsichtigt", "schätzt", "wird", "kann", "setzt fort", "sollte" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet sein können. Diese zukunftsgerichteten Aussagen spiegeln die Überzeugungen, Absichten und aktuellen Ziele/Ansichten der Gruppe zu dem Zeitpunkt wider, zu dem sie gemacht werden, unter anderem in Bezug auf die Geschäftsergebnisse, die Finanzlage, die Liquidität, die Aussichten, das Wachstum und die Strategien des Unternehmens oder des Konzerns. Zukunftsgerichtete Aussagen beinhalten Aussagen über: Zielsetzungen, Strategien, Aussichten und Wachstumsaussichten; zukünftige Pläne, Ereignisse oder Leistungen und das Potenzial für zukünftiges Wachstum; wirtschaftliche Aussichten und Branchentrends; Entwicklungen der Märkte des Unternehmens oder des Konzerns; und die Stärke der Wettbewerber des Unternehmens oder eines anderen Mitglieds des Konzerns. Zukunftsgerichtete Aussagen beinhalten Risiken und Ungewissheiten, da sie sich auf Ereignisse beziehen und von Umständen abhängen, die in der Zukunft eintreten können oder auch nicht. Die zukunftsgerichteten Aussagen in dieser Mitteilung beruhen auf verschiedenen Annahmen, von denen viele wiederum auf weiteren Annahmen beruhen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Prüfung historischer operativer Trends durch die Geschäftsleitung, auf Daten in den Unterlagen des Konzerns und auf andere Daten, die von Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Obwohl der Konzern davon ausgeht, dass diese Annahmen zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung vernünftig waren, unterliegen diese Annahmen naturgemäß erheblichen bekannten und unbekannten Risiken, Ungewissheiten, Eventualitäten und anderen wichtigen Faktoren, die schwierig oder unmöglich vorherzusagen sind und außerhalb der Kontrolle des Konzerns liegen. Solche Risiken, Ungewissheiten, Eventualitäten und andere wichtige Faktoren können dazu führen, dass die tatsächlichen Ergebnisse sowie die Betriebsergebnisse, die Finanzlage und die Liquidität des Unternehmens und anderer Mitglieder des Konzerns oder der Branche erheblich von den in dieser Mitteilung durch solche zukunftsgerichteten Aussagen ausgedrückten oder implizierten Ergebnissen abweichen. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die zukunftsgerichteten Aussagen eintreffen werden. Die zukunftsgerichteten Aussagen beziehen sich nur auf das Datum dieser Bekanntmachung. Der Konzern lehnt ausdrücklich jegliche Verpflichtung oder Zusage ab, Aktualisierungen oder Überarbeitungen von zukunftsgerichteten Aussagen zu veröffentlichen, um Änderungen der diesbezüglichen Erwartungen des Konzerns oder Änderungen von Ereignissen, Bedingungen oder Umständen, auf denen zukunftsgerichtete Aussagen beruhen, widerzuspiegeln. Es wird keine Zusicherung oder Garantie dafür gegeben, dass eine dieser zukunftsgerichteten Aussagen oder Prognosen eintreten oder dass ein prognostiziertes Ergebnis erreicht werden wird. Zukunftsgerichtete Aussagen sollten nicht in unangemessener Weise beeinflusst werden, und es sollte kein Vertrauen in sie gesetzt werden.

Im Zusammenhang mit dem Angebot der Schuldverschreibungen können die Stabilisierungsmanager (oder jede Person, die im Namen eines der Stabilisierungsmanager handelt), soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, eine Mehrzuteilung von Schuldverschreibungen vornehmen oder Transaktionen durchführen, um den Marktpreis der jeweiligen Serie von Schuldverschreibungen zu stabilisieren oder auf einem höheren Niveau zu halten, als dies ansonsten der Fall wäre. Es gibt jedoch keine Garantie dafür, dass die stabilisierenden Manager eine solche Stabilisierungsmaßnahme durchführen werden. Jede Stabilisierungsmaßnahme kann, falls sie eingeleitet wird, am oder nach dem Datum der angemessenen öffentlichen Bekanntgabe der endgültigen Bedingungen des Angebots der Schuldverschreibungen beginnen und kann jederzeit beendet werden, sie muss jedoch spätestens 30 Kalendertage nach dem Ausgabedatum der Schuldverschreibungen oder 60 Kalendertage nach dem Datum der Zuteilung der jeweiligen Serie von Schuldverschreibungen enden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Jede Stabilisierungsmaßnahme oder Mehrzuteilung muss von einem der beiden Stabilisierungsmanager (oder einer Person, die im Namen eines der beiden Stabilisierungsmanager handelt) in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften durchgeführt werden.