ams OSRAM gibt die erfolgreiche Preisfestsetzung für ein aufgestocktes Angebot von vorrangigen Anleihen bekannt und zieht damit die letzte Komponente des angekündigten umfassenden Finanzierungsplans vor
Ad hoc Mitteilung gemäß Art.53 Kotierungsreglement der SIX Swiss Exchange
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ams OSRAM gibt die erfolgreiche Preisfestsetzung für ein aufgestocktes Angebot von vorrangigen Anleihen bekannt und zieht damit die letzte Komponente des angekündigten umfassenden Finanzierungsplans vor
Premstätten, Österreich und München, Deutschland (16. November 2023) -- ams OSRAM (SIX: AMS) gab heute als Teil des am 27. September 2023 vorgestellten Finanzierungsplans die erfolgreiche Preisfestsetzung von Anleihen im Gegenwert von EUR 1 Mrd. bekannt. Sie umfassen die vorrangige unbesicherte Anleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 625 Mio. mit Fälligkeit im März 2029 und einem Kupon von 10,5 % pro Jahr sowie die vorrangige unbesicherte Anleihe im Gesamtnennbetrag von USD 400 Mio. mit Fälligkeit im März 2029 und einem Kupon von 12,25 % pro Jahr (zusammen die „Anleihen“) und wurden aufgrund der starken Nachfrage aufgestockt.
Voraussichtlich am oder um den 30. November 2023 wird das Angebot der Anleihen vollzogen und werden die Anleihen begeben werden. Die Erlöse aus der Emission der Anleihen werden zunächst auf gesonderte Konten eingezahlt. Nach der Freigabe dieser Konten nach Abschluss des geplanten Bezugsrechtsangebots, beabsichtigt ams OSRAM, die Erlöse aus der Emission der Anleihen zusammen mit den Erlösen aus dem Bezugsrechtsangebot und dem Verkauf und der Rückmietung des neuen Kulim 8-Zoll-Fabrikgebäudes des Konzerns zur vollständigen Rückzahlung der ausstehenden USD 450.000.000 7% Senior Notes mit Fälligkeit 2025 und der EUR 850.000.000 6% Senior Notes mit Fälligkeit 2025, zur Rückzahlung von ausstehenden Beträgen aus bestimmten Bankkrediten, zur Finanzierung allgemeiner Unternehmenszwecke und zur Zahlung der damit verbundenen Gebühren und Aufwendungen zu verwenden.
Mit den zusätzlichen Erlösen aus der Aufstockung wird die letzte Komponente des zuvor angekündigten ganzheitlichen Finanzierungsplans vorgezogen, so dass ams OSRAM davon ausgeht, dass der zuvor geplante zusätzliche Finanzierungsbedarf in Höhe von rund EUR 200 Mio. (bisher für 2024 erwartet), nicht mehr erforderlich sein wird.
ams OSRAM gibt heute außerdem bekannt, dass es eine Vereinbarung mit der COMMERZBANK Aktiengesellschaft zur Verlängerung ihres Kontokorrentkredits in Höhe von EUR 100 Mio. bis Juni 2026 abgeschlossen hat, die voraussichtlich nach Vollzug des geplanten Bezugsrechtsangebots in Kraft treten wird.
Wichtiger Hinweis:
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Zielmarkt des EWR-Herstellers (MIFID II Product Governance) für die Schuldverschreibungen sind ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden (alle Vertriebskanäle). Es wurde kein EWR-PRIIPs-Key Information Document (KID) erstellt, da es Kleinanlegern im EWR nicht zur Verfügung gestellt wird.
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UK Zielmarkt des Herstellers (UK MiFIR Product Governance) für die Schuldverschreibungen sind ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden (alle Vertriebskanäle). Es wurde kein UK PRIIPs Key Information Document (KID) erstellt, da es Kleinanlegern im Vereinigten Königreich nicht zur Verfügung gestellt wird.
Diese Mitteilung stellt weder ein öffentliches Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots im Sinne des Schweizerischen Finanzdienstleistungsgesetzes ("FIDLEG") dar und wird dies auch in Zukunft nicht tun. Die Schuldverschreibungen dürfen weder direkt noch indirekt in der Schweiz im Sinne des FIDLEG öffentlich angeboten werden und es wurde und wird kein Antrag auf Zulassung der Schuldverschreibungen zum Handel an einem Handelsplatz (Börse oder multilaterales Handelssystem) in der Schweiz gestellt.
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Im Zusammenhang mit dem Angebot der Schuldverschreibungen können die Stabilisierungsmanager (oder jede Person, die im Namen eines der Stabilisierungsmanager handelt), soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, eine Mehrzuteilung von Schuldverschreibungen vornehmen oder Transaktionen durchführen, um den Marktpreis der jeweiligen Serie von Schuldverschreibungen zu stabilisieren oder auf einem höheren Niveau zu halten, als dies ansonsten der Fall wäre. Es gibt jedoch keine Garantie dafür, dass die stabilisierenden Manager eine solche Stabilisierungsmaßnahme durchführen werden. Jede Stabilisierungsmaßnahme kann, falls sie eingeleitet wird, am oder nach dem Datum der angemessenen öffentlichen Bekanntgabe der endgültigen Bedingungen des Angebots der Schuldverschreibungen beginnen und kann jederzeit beendet werden, sie muss jedoch spätestens 30 Kalendertage nach dem Ausgabedatum der Schuldverschreibungen oder 60 Kalendertage nach dem Datum der Zuteilung der jeweiligen Serie von Schuldverschreibungen enden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Jede Stabilisierungsmaßnahme oder Mehrzuteilung muss von einem der beiden Stabilisierungsmanager (oder einer Person, die im Namen eines der beiden Stabilisierungsmanager handelt) in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften durchgeführt werden.